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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.06.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 92/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 888
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 92/06

Entscheidung vom 16.06.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.04.2006, Aktenzeichen: 2 Ca 1040/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 793 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie ersatzweiser Zwangshaft gegen die Beklagte abgewiesen.

Der Kläger macht zur Begründung seines Antrages auf Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweiser Zwangshaft nach § 888 ZPO geltend, die Beklagte erfülle nicht ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.09.2005 (Az.: 2 Ca 1040/05), in dem sie ihn - den Kläger - entgegen des Inhalts des betreffenden Urteils weiterhin zu einer reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und damit gerade nicht zu unveränderten Arbeitsbedingungen beschäftige. Der Kläger besitzt indessen keinen titulierten Anspruch gegen die Beklagte, mit einer bestimmten Anzahl von Stunden pro Woche beschäftigt zu werden; ebenso wenig existiert ein Titel, aus welchem sich die Festschreibung der Lage der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers ableiten ließe.

Die Beklagte ist mit Urteil vom 15.09.2005 (Arbeitsgericht Kaiserslautern - Az.: 2 Ca 1040/05) verurteilt worden, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen auch über den 30.06.2005 hinaus als Küchenchef/Food Service Manager im Gebäude Nr. 686, Messehalle, zu beschäftigen. Einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat dieser Urteilstenor nur insoweit, als er sich auf die Tätigkeit des Klägers (Küchenchef/Food Service Manager) sowie auf den Ort der Arbeitsleistung (Gebäude Nr. 686 Messehalle) bezieht. Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, den Kläger "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" zu beschäftigen, so fehlt es - jedenfalls bei isolierter Betrachtung des Urteilstenors - insoweit an einem vollstreckungsfähigen Inhalt dieses Titels. Aus der betreffenden Formulierung allein ergibt sich nämlich in keiner Weise, zu welchen konkreten (unveränderten) Arbeitsbedingungen der Kläger zu beschäftigen ist. Allerdings können nach allgemeiner Auffassung auch die Entscheidungsgründe eines Urteils zur Auslegung eines Tenors herangezogen werden. Im Streitfall ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 15.09.2005 jedoch gerade nicht, dass die im Tenor bezeichneten "unveränderten Arbeitsbedingungen" eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden und/oder eine bestimmte Lage der Arbeitszeit beinhalten. Das Arbeitsgericht hat nämlich diese Frage ausweislich der Ausführungen unter Ziffer 4 des Urteils zumindest offen gelassen, wenn nicht sogar verneint. Die betreffende Urteilspassage lautet wie folgt:

"Ob die Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit gerechtfertigt ist, kann vorliegend dahinstehen. Der Kläger hat insoweit keinen konkreten Antrag gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Küchenchef seine Tätigkeit nur dann ausüben kann, wenn er 43 Stunden in der Woche arbeitet. Mit der Beschäftigung als Küchenchef ist nicht zwangsläufig die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit verbunden."

Die Nichterfüllung eines titulierten Anspruchs des Klägers auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung im Sinne von § 888 ZPO ist somit nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweiser Zwangshaft sind daher nicht gegeben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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